Robin's Hoss
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Zucht und Recht

Im folgenden sollen einige Beispielsfälle im Zusammenhang mit der Zucht von Hunden dargelegt werden. Von besonderer Bedeutung ist hier natürlich die Gewährleistung des Züchters bzw. die Rechte aus dem Hundekauf für den Welpenkäufer.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fälle selbstverständlich gründlich recherchiert wurden, die Betreiberin der Website jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Fälle übernehmen kann. Zudem ist immer zu berücksichtigen, dass jeder Einzelfall gesondert juristisch zu überprüfen ist und praktisch kein Fall dem anderen vollständig gleicht.

In unregelmäßiger Folge werden weitere gerichtliche Urteile oder interessante Fälle oder aber auch Gesetzesänderungen dargestellt.

Gerne steht die Betreiberin der Website im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit für eine Prüfung von Einzelfällen zur Verfügung.

Weiterhin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wegen der extremen Kürzung des Sachverhaltes und der jeweiligen Entscheidungen der Gerichte eine Vergleichbarkeit mit ähnlichen Fällen nur sehr schwer möglich ist und immer eine gesonderte juristische Prüfung stattfinden muss.

Gerne stehe ich zur Verfügung: Infos unter www.rechtsanwaeltin-reuter.de

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In diesem Fall wurde eine Züchterin vom Gericht zu einem Schadenersatz in Höhe von über 2.500,00 € nebst Zinsen zuzüglich der Anwaltskosten verurteilt. Die Klägerin hatte von einer Züchterin, der Beklagten, mit einem Kaufvertrag einen zwei Monate alten Welpen zu einem Kaufpreis von 750,00 € erworben. Die Parteien wohnten in einer Entfernung von 240 km zueinander. Bei einer tierärztlichen Untersuchung, mehr als ein Jahr nach dem Kauf, wurde festgestellt, dass der Hund an einer hochgradigen Verengung der Herzklappen leidet. Der Hund wurde dann in der Uni-Klinik Gießen untersucht und dort behandelt. Trotz der Behandlung verstarb der Hund und es waren Heilbehandlungskosten entstanden in Höhe von 2.564,89 €. Die Welpenkäuferin behauptete, dass die Krankheit des Hundes bereits angeboren gewesen sei. In einem schriftlichen Formular-Kaufvertrag sollte laut der Welpenkäuferin das Gewährleistungsrecht nicht wirksam abbedungen worden sein. Weiterhin behauptete die Welpenkäuferin, dass die Züchterin ihre Hundezucht nicht nach den dafür geltenden, auf wissenschaftlichen Erfahrungen beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibe. Die Züchterin bestritt, dass der Herzklappenfehler bereits bei der Übergabe vorgelegen hat. Es habe auch keine Vereinbarung dahingehend bestanden, dass der Hund in der Uni-Klinik Gießen behandelt werden sollte.

Das Amtsgericht hat mehrere Sachverständigengutachten eingeholt und das erstinstanzliche Gericht hat letztlich die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und hat das Amtsgericht nochmals zu einer Entscheidung aufgefordert. Das Amtsgericht hat dann der Klage des Welpenkäufers stattgegeben. Im vorliegenden Fall war ein Formularkaufvertrag geschlossen worden. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass bei neu hergestellten Sachen ein Haftungsausschluss durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht möglich ist. Der gesamte Text des Welpenkaufvertrags war gedruckt und war vom äußeren Bild her für mehrere Käufer erstellt worden. Es war laut Auffassung des Gerichts kein individueller Text benutzt worden. Der Ausschluss der Gewährleistung war damit unwirksam und deshalb musste die Züchterin Schadenersatz in der genannten Höhe zahlen.

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Hier geht es um die Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten, über die Hälfte des Kaufpreises liegenden Reuegeldes.

In dem vorliegenden Fall wurde ein Beagle zu einem Kaufpreis von 950,00 € verkauft. In dem Kaufvertrag wurde vereinbart, dass wenn der Hund nicht abgenommen wird, die Anzahlung in Höhe von 500,00 € bei dem Züchter zu verbleiben hat. Das Gericht hat in diesem Fall festgestellt, dass ein solches in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbartes Reuegeld unwirksam ist, da es mehr als die Hälfte des Kaufpreises betrug. Der Züchter wurde verurteilt, an den Erwerber 500,00 € zurückzuzahlen und damit den kompletten Anzahlungsbetrag zurückzugeben.

Das vereinbarte Reuegeld in Höhe von 500,00 € stellte eine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar und war somit unwirksam. Auch die vom Züchter aufgeführten Kosten für die weitere Betreuung des nicht abgenommenen Welpen stellten keine ausreichende Rechtfertigung für ein Reuegeld in Höhe von 500,00 € dar. Es war von dem Züchter auch nicht vorgetragen, dass für den verkauften Welpen ein anderer Interessent bereit gestanden hätte, der dann aber durch die Nichtdurchführung des Vertrages nicht mehr zur Abnahme bereit war. Nur in diesem Fall hätte dem Züchter durch den Rücktritt vom Kaufvertrag ein wirtschaftlicher Nachteil entstehen können.

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In dem Verfahren ging es darum, dass die Klägerin für 600,00 € einen gut zwei Monate alten Labrador Retriever gekauft hat. Nach fünf Monaten zeigten sich bei dem Tier erste Hüftbeschwerden, die auf einen angeborenen Hüftschaden zurückgingen und deren vollständige Heilung nicht möglich ist. Die Welpenkäuferin ließ den Hund, den sie nicht zurückgeben wollte, zur Linderung seiner Leiden mehrfach operieren. Die Tierarztkosten beliefen sich auf über 1.200,00 €. Die Welpenkäuferin forderte den Züchter zur Zahlung der Kosten auf. Der Züchter berief sich auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss.

Letztendlich hat das Gericht den Züchter verurteilt, 600,00 € nebst Zinsen an die Welpenkäuferin zu zahlen. Ansonsten wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin hatte den Welpen für 600,00 € beim Beklagten erworben und es war nach Ansicht des Landgerichts der Kaufpreis für einen Welpen mit einem unheilbaren Erbschaden auf 0 € zu mindern. Das Gericht war weiterhin der Ansicht, dass wenn sich die Hüftbeschwerden erst nach Übergabe zeigen und eine vorherige Erkennbarkeit oder ein Fehler bei der Zucht oder Auswahl des Hundes nicht ersichtlich ist, weitergehende Ansprüche des Käufers ausgeschlossen sind.

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In Gedenken an.

Jolly, Illa, Arko, Duncan, Murphy, Timber.

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